In einer gelungenen Partnerschaft verbinden sich zwei Welten: die aus der Schweiz und die aus Ungarn.

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STATUTEN

des Vereins “Mit Tápiógyörgye”

I. Name und Sitz des Vereins

Art. 1; Unter dem Namen "Mit Tápiógyörgye" besteht mit Sitz in Wünnewil­-Flamatt ein Verein im Sinne von Art. 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

II. Vereinszweck

Art. 2; Der Verein bezweckt die Pflege dauerhafter freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Behörden und der Bevölkerung der ungarischen Gemeinde Tápiógyörgye und Wünnewil-Flamatt auf der Grundlage der Partnerschaftserklärung vom 25. Mai 1996. Der Verein ist der Gesellschaft Helvetia-Hungaria, Sektion Freiburg, freundschaftlich verbunden.

III. Mittel

Art. 3; Der Verein sucht sein Ziel zu erreichen durch:

a. regen mündlichen und schriftlichen Informationsaustausch zwischen den Behörden und der Partnergemeinden betreffend der Gestaltung des öffentlichen Lebens;

b. die Pflege von Beziehungen zwischen den Lehrpersonen, die Förderung von Kontakten unter den Schülern sowie die Unterstützung von Tapi6györgye im Deutschunterricht;

c. den Aufbau und die Vertiefung von Kontakten zwischen den Bewohnern beider Gemeinden mittels kulturellen, sportlichen und anderen Anlässen;

d. das Anbieten von Möglichkeiten an Jugendliche aus Tápiógyörgye, sich in der Schweiz in ihrem Beruf aus- und weiterzubilden;

e. die Vermittlung und Mithilfe beim Aufbau von Geschäftsbeziehungen;

f. Wissens- und Erfahrungsaustausch in der Landwirtschaft und Gewerbe; vermitteln von Maschinen und Gerätschaften;

g. Unterstützung privater Kontakte mit Bewohnern der Partnergemeinde (z.B. Adressenvermittlung, organisieren von Reisen).

h. Hilfe an notleidende Menschen mittels Spenden (z.B. Kleider und andere nützliche Gegenstände);

i. Planung, Verwirklichung und Betreuung anderer gemeinnütziger Werke;

j. Zusammenarbeit mit dem Partnerschaftsverein in Tápiógyörgye;

k. enge Zusammenarbeit mit der Gemeinde Wünnewil-Flamatt gemäss separater Vereinbarung;

l. Kontaktpflege zur Gesellschaft Helvetia-Hungaria, Sektion Freiburg;

m. andere für die Partnerschaft und das Leben in den Partnergemeinden förderliche und bereichernde Massnahmen.

Art. 4; Die finanziellen Mittel bestehen aus:

a. Beiträgen der Gemeinde Wünnewil-Flamatt

b. Jahresbeiträgen der Mitglieder

c. Gönnerbeiträgen

d. Reinerträgen von Veranstaltungen

e. Zinsen des Vereinsvermögen

f. Für Ehepaare können Pauschalbeträge festgesetzt werden

IV. Organisation

Art. 5; Die Organe des Vereines sind:

a. die Hauptversammlung der Mitglieder

b. der Vorstand

c. die Rechnungs-Prüfstelle

a) Hauptversammlung

Art. 6; Die Hauptversammlung wird vom Vorstand mindestens dreissig Tage im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung (Brief) an alle Mitglieder. Die Hauptversammlung findet alljährlich vor dem 15. Mai statt. Ausserordentliche Hauptversammlungen werden durchgeführt auf Beschluss der Hauptver­ sammlung, des Vorstandes, auf Begehren des Gemeinderates von Wünnewil-Flamatt oder eines Zehntels der Mitglieder. Das Begehren ist unter Angabe des Zweckes schriftlich an den Vorstand zu Richten.

Art. 7; Die Beschlüsse werden mit dem Mehr sämtlicher an der Versammlung anwesenden Mitgliedern gefasst. Für Ordnungsanträge genügt das Mehr der stimmenden Mitglieder. Für Abstimmungen über Statutenrevisionen ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Die Gemeinde Wünnewil-Flamatt hat 1 Stimmrecht.

Art. 8; Den Vorsitz an der Hauptversammlung führ der Präsident oder Vizepräsident des Vereins, das Protokoll ein vom Vorstand bezeichneter Sekretär.

Die Versammlung wählt in offener Abstimmung die Stimmenzähler.

Art. 9; Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr.

Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgend einer Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

Art. 10; Die Hauptversammlung hat folgende Befugnisse:

a. Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Vorstandes (ausgenommen die Vertreter der Gemeinde bzw. Schule), die Mitglieder der Rechnungs-Prüfstelle;

b. Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Genehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlages; Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe;

c. Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses;

d. Beschlussfassung über Finanzierungen;

e. Abänderung oder Ergänzung der Statuten;

f. Beschlussfassung über alle anderen der Hauptversammlung vor­ behaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Geschäfte;

g. Beratung über Anträge von Mitgliedern, die dem Präsidenten mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden;

h. Festsetzung des Jahresbeitrages (ausgenommen die finanziellen Leistungen der Gemeinde).

b) Vorstand

Art. 11; Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier, einem Vertreter des Gemeinderates von Wünnewil-Flamatt, einem Vertreter der gemeindeansässigen öffentlichen Schulen und bis zu vier weiteren Mitgliedern.

Ausser dem Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar. Während einer Amtsdauer neugewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind. Der Rücktritt aus dem Amt muss drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten unter Angabe der Traktanden so oft die Geschäfte es erfordern.

Für die Beschlussfassung muss die Mehrheit der Mitglieder anwesend sein. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Die Verhandlung des Vorstandes werden protokolliert.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung übertragen sind;

b. Wahrnehmung der Interessen des Vereins;

c. Vollzug der Vereinsbeschlüsse;

d. Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident zusammen mit dem Aktuar, im Verhinderungsfall der Vizepräsident anstelle des Präsidenten und ein Vorstandsmitglied anstelle des Aktuars;

e. Einberufung der Hauptversammlung;

f. Organisation des durch die Statuten vorgesehenen Vereinsbetriebes und der Vereinsbeschlüsse;

g. Ausarbeitung aller für den Betrieb des Vereins erforderlichen Reglemente und Weisungen;

h. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

c) Rechnungs-Prüfstelle

Art. 14; Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren, die nicht Vereinsangehörige sein müssen. Sie sind zwei mal wiederwählbar. Sie prüfen und verifizieren die Buchhaltung, Rechnung und Belege, Kassabestand und Mitgliederkartei und legen der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit vor.

V. Mitglieder

Art. 15; Die Gemeinde Wünnewil-Flamatt ist von Amtes wegen Mitglied des Verein. Als Mitglieder werden überdies in den Verein aufgenommen:

a. öffentlich rechtliche Körperschaften

b. juristische Personen des privaten Rechtes

c. natürliche Personen

VI. Rechnungsabschluss

Art. 16; Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

VII. Auflösung

Art. 17; Die Hauptversammlung kann, sofern wenigstens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist und eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen. Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, falls die Hauptversammlung nicht besondere Liquidatoren damit beauftragt. Die Kompetenzen der Hauptversammlung bleiben auch während der Liquidation im vollen Umfang in Kraft. Das Vereinsvermögen ist der Gemeinde Wünnewil-Flamatt zur treuhänderischen Verwaltung abzutreten. Es ist für die Dauer von zehn Jahren einer allfälligen Nachfolgeinstitution mit gleicher Zielsetzung zur Verfügung zu halten. Nach unbenütztem Ablauf der Frist, entscheidet der Gemeinderat über die weitere Verwendung des Vermögens.

Wenn sich der Verein durch Vereinigung mit einer anderen Institution mit gleichartigen Zielen auflöst, so bestimmt die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes über den Vermögenstransfer und die näheren Modalitäten des Überganges.

VIII. Schlusbestimmungen

Art. 18; Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Die persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

Art. 19; Alle Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich.

Art. 20; Der Verein ist im Handelsregister einzutragen. Der Vorstand ist mit dem Vollzug dieser Bestimmung beauftragt.

Art. 21; Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft.

 

Wünnewil-Flamatt, 2. März 1999; gezeichnet vom Präsidenten und Aktuar

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